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Modulaufteilung Weiterbildung Lkw/Bus 3.Welle gem. BKrFQG
Module
Lkw/Bus Behandelte Inhalte lt. Anlage 1 BKrFQV

Modul 1: (SoVo)

Sozialvorschriften &

Fahrtenschreiber

2.1
Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güter- oder Personenverkehr
2.2
Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr
2.3
Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr

Modul 2: (Image/Markt)
Schadensprävention

3.2
Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen
3.3
Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen

3.4 Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung
3.6
Fähigkeiten zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt
3.7
Kenntnis des wirtschaftlichen Umfeld des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung
3.8
Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung


Modul 3: (FaSi)

Gefahrenwahrnehmung

1.2
Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs
3.1
Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
3.5
Fähigkeiten zur richtigen Einschätzung der Lage bei Notfällen

Modul 4: (ECO)
Eco-Training &
Assistenzsysteme

1.1
Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette
1.2
Kenntnis der technischen Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs
1.3
Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs


Modul 5: (LaSi)

Sicherheit für Ladung &
Fahrgast

1.4
Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung
1.5
Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste
1.6
Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch
richtige Benutzung des Kraftomnibusses

Was darf ich mit der Klasse fahren?

L

T

  • Traktoren bis 40 km/h5) bbH in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h).
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h bbH auch mit Anhänger.
  • Stapler bis 25 km/h auch mit Anhänger.

Mindestalter: 16
Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: -

  • Traktoren bis 60 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger.

Mindestalter: 16/18
Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: AM, L

 

 

Wie alt muss ich für den Erwerb dieser Klasse mindestens sein?

L

T

16 Jahre 16 Jahre
Solange Sie noch keine 18 Jahre alt sind, dürfen Sie mit der Klasse T nur Zugmaschinen bis 40 km/h bbH* fahren

 

Wie lange dauert die Ausbildung mindestens?

L

T

Theoretische Ausbildung
12 Doppelstunden Grundstoff
2 Doppelstunden Zusatzstoff
Praktische Fahrausbildung
keine Fahrausbildung vorgeschrieben
Theoretische Ausbildung
12 Doppelstunden Grundstoff
6 Doppelstunden Zusatzstoff Praktische Fahrausbildung
Übungsfahrten je nach persönlichen Fähigkeiten und Lernfortschritt

keine besonderen Ausbildungsfahrten vorgeschrieben

 

Welche Prüfungen muss ich machen?

L

T

Theorieprüfung ist abzulegen
(Fragebogen mit 30 Fragen - ab 10 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden)


Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:


1.  Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende.
2.  Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.
3.  Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
4.   Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.
5.   Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
6.   Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.

 

Gewerbliche Biomasse mit Fahrerlaubnisklasse T

Mit Klasse T gewerblich eingestufte lof Erzeugnisse und lof Bedarfsgüter befördern.

Es gibt eine Klarstellung des Bundesministeriums für Verkehr bezüglich der Fahrerlaubnisklasse T bei Transporten von gewerblich eingestufter Biomasse (land- oder forstwirtschaftliche - lof - Erzeugnisse) oder lof Bedarfsgütern (u. a. Gärreste, Dünger) im Rahmen des § 6 Fahrerlaubnisverordnung. Demnach ist gemäß der Interpretation des Verkehrministeriums die Fahrerlaubnis T nicht davon abhängig, ob eine Fahrt nach dem Güterkraftverkehrsgesetz „ gewerblich “ oder „ nicht gewerblich “ eingestuft ist. Vielmehr wird die Definition der „ landoder forstwirtschaftlichen Zwecke “ und „ als Betrieb von Landwirtschaft …“ zugrunde gelegt. D. h., die Fahrerlaubnis ist nicht davon abhängig, in welchem Zusammenhang die weitere Verwendung der Biomasse erfolgt oder in wessen Eigentum sich die Masse befindet. Damit kann zukünftig die Beförderung von gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen oder lof Bedarfsgütern mit lof Zugmaschinen bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit und deren Anhängern in solchen Fällen mit der Fahrerlaubnisklass Klasse T durchgeführt werden. Transporte von lof Erzeugnissen oder lof Bedarfsgütern bedeutet u. a, Silomais zur Biogasanlage, Kartoffeln zur Stärkefabrik, Rüben zur Zuckerfabrik, Getreide zum Landhändler, Baumstämme zum Sägewerk, Gärreste zum Acker des Landwirts oder entsprechend gelagerte Beförderungen. Im Zusammenhang damit sind die in Verbindung stehenden Vorschriften der Beförderungen zu überprüfen.

Die angefügten Übersichten sollen die Unterschiede zwischen Beförderungen für lof Zwecke, gewerbliche Beförderungen u. a. im Auftrag von Bauunternehmen oder Beförderungen von gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern durch Landwirte, im Rahmen eines Maschinenringes oder durch Lohnunternehmer im Rahmen Arbeit und Transport darstellen. Dabei wird noch unterschieden zwischen Zugmaschinen bis 40 km/h und 40 bis 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit mit mehr als 7,5t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger mit mehr als 10t zulässiger Gesamtmasse. Dies, weil u. a. auch die Überwachungsintervalle mit eingearbeitet sind.

Übersicht 1 bezieht sich auf Landwirte, die ihre eigenen lof Erzeugnisse und lof Bedarfsgüter mit lof Zugmaschinen und deren Anhänger transportieren. Bei gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern bleibt zwar die Fahrerlaubnisklasse Klasse T erhalten, jedoch müssen die Vorgaben für den Transport des gewerblich eingestuften Gutes berücksichtigt werden. Auch der gewerbliche Transport im Auftrag von Gewerbebetrieben wie Bauunternehmen ist von Bedeutung. Da ist auf jeden Fall keine Fahrt mit der Klasse T möglich.

Übersicht 2 stellt die Beförderungen im Rahmen eines Maschinenringes dar. Der Maschinenring darf gemäß §2 Güterkraftverkehrsgesetz keine gewerblich eingestuften Beförderungen vermitteln. Der Einsatz für lof Zwecke ist für die Mitglieder – Landwirte und Lohnunternehmer - im Umkreis von 75 km Luftlinie möglich. Für die eingesetzten lof Zugmaschinen bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit und deren Anhänger reicht die Fahrerlaubnis der Klasse T.

Übersicht 3 stellt den Einsatz der Lohnunternehmer bei Beförderungen von lof Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern dar. Im Auftrag und Rechnung des Landwirts durchgeführte Beförderungen (Arbeit und Transport im Zusammenhang) mit lof Zugmaschinen bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit und deren Anhängern sind die gängigste Lösung. Auch bei der Beförderung von gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern ist die Fahrerlaubnisklasse Klasse T ausreichend, die Vorgaben für den Transport des gewerblich eingestuften Gutes sind zu berücksichtigen. Die Beförderung für Gewerbebetriebe wie Bauunternehmen ist neben den dargestellten Vorgaben nicht mit der Fahrerlaubnisklasse Klasse T möglich.

Heitmann Hannover, den 20. 09. 2009
Landwirtschaftskammer Niedersachsen,  FB Landtechnik

Schreiben des BMVBS, S 31/7324.4/60/997760, Bonn vom 28. 07. 2009